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Nebenzähler und Regenwassernutzung

1) Nebenzähler (Frischwassernutzung für Gartenbewässerung und Vieh)

Für Wassermengen, die Sie auf Ihrem Grundstück zurückhalten oder die unbeschadet auf Ihrem Grundstück versickern oder als Trinkwasser für Vieh gebraucht werden etc., müssen keine Abwassergebühren gezahlt werden.

Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sogenannte Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden. 

Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen. Dazu ist folgendes zu beachten:

  • Nebenzähler ist fest in der Hausinstallation einzubauen
  • Einbau durch anerkannten Installationsbetrieb
  • Geeignete Einbaustelle – vor Entnahmestelle, an der Schwundmenge entsteht
  • Bestätigung fachgerechter Einbau "nur für Außenwasser" durch Installationsbetrieb
  • Aufschraubzähler können nicht berücksichtigt werden
  • Messrichtige Funktion des Zählers
  • Zähler muss geeicht sein – nach Ablauf der Eichfrist ist der Zähler neu zu eichen oder auszutauschen
  • Im Einzelfall werden Abnahmestellen durch die Stadtwerke überprüft

Für die Anmeldung eines neu installierten Nebenzählers oder den Wechsel eines Zählers können sie das Formular "Neueinbau / Wechsel eines Nebenzählers“ nutzen.
 

Auskunft erteilt:

Frau Büttner, Tel. 02253/505-187

Frau Moitzheim, Tel. 02253/505-173

Email: nebenzaehler@bad-muenstereifel.de


2) Nutzung von privaten Wasserversorgungsanlagen

Das auf bebauten und befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswasser ist Abwasser und daher der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Das in Zisternen gesammelte Regenwasser darf aber auch zur Gartenbewässerung (siehe Punkt 1) oder als Brauchwasser im Haushalt (siehe Punkt 2) verwendet werden. Der Überlauf der Zisterne muss aber an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sein.

  1. Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung

Bei der Nutzung von Regenwasser zur Gartenbewässerung wird unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 01.01.2024 ein Abzug bei der Niederschlagswassergebühr gewährt. Voraussetzungen:

  • der Anschluss der versiegelten Fläche (für die die Reduzierung gewährt wird) muss an eine qualifizierte Regenwassernutzungsanlage mit einer Größe von mindestens 4 m³ und einem Rückhaltevolumen von mindestens 30 Litern/m² erfolgen
  • die Regenwassernutzungsanlage muss fest und frostsicher installiert sein und dauerhaft (ganzjährig) betrieben werden
  • es müssen geeignete Nachweise über die Anlage und deren Größe vorgelegt werden

Die Gebührenreduzierung beträgt 30 % der angeschlossenen Flächen bis zu einer Höchstgrenze je nach Größe der Regenwassernutzungsanlage. Hierzu folgende Rechenbeispiele:       

4 m³ Zisterne:             Abzug bis zu 40 m² möglich

5 m³ Zisterne:             Abzug bis zu 50 m² möglich

10 m² Zisterne:           Abzug bis zu 100 m² möglich

Ein Formular zu Beantragung finden Sie hier.

  1. Regenwasser- oder Brunnenwassernutzung als Brauchwasser im Haushalt

Die Nutzungen des Regenwassers als Brauchwasser im Haushalt, z. B. für die Toilettenspülung oder für die Waschmaschine, ist erlaubt, sofern ein Zweikreislaufsystem betrieben wird. Es besteht hierfür eine schriftliche Anzeigepflicht gegenüber den Stadtwerken. Außerdem ist ein Nachweis über die Wassermenge durch Anbringung eines Wasserzählers nötig, da hierdurch zusätzlich zum bezogenen Frischwasser noch Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.

Ein entsprechendes Formular finden Sie hier.

Es ist noch besonders darauf hinzuweisen, dass die Grundstückseigentümer nach § 18 der Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel in z.Zt. geltender Fassung verpflichtet sind, erforderliche Auskünfte zu erteilen. Ein Unterlassen der Meldung an die Stadtwerke über den Betrieb einer Brauchwasseranlage stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 27 Abs. 2 Punkt 3 der Wasserversorgungssatzung dar.

Weitergehend ist bei der Errichtung der Regenwassernutzungsanlage durch den Betreiber sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkung in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich ist.

Für die Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser im Haushalt sieht die städtische Gebührensatzung eine Reduzierung der Niederschlagswassergebühr vor, und zwar i.H.v. 1,33 m² pro gemessenem 1 m³ Schmutzwasser. (§ 11 Abs. 5 städt. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung).

Kontakt

Stadt Bad Münstereifel
Marktstraße 11-15
53902 Bad Münstereifel

Tel: 02253/505-0
Fax: 02253/505-114
E-Mail: info@bad-muenstereifel.de

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